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Neues in Sachen Google-Adwords: Erstes instanzgerichtliches Urteil nach EuGH-Grundsatz-Entscheidungen
Nach Entscheidung des OLG Braunschweig ist Buchung fremder Marken als Adword nach wie vor risikoreich
Im Anschluss an die grundlegenden Urteile des EuGH in Sachen Google-Adwords hat nunmehr das OLG Braunschweig eine erste instanzgerichtliche Entscheidung zu Google-Adwords getroffen (Urteil vom 24.11.2010, Az.: 2 U 113/08).
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenzinhaberin der u.a. für Schokolade eingetragenen Marke „Most“ und verkauft unter der Domain mostshop.com hochwertige Confiserie- und Schokoladenprodukte. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop u.a. für Pralinen und Schokoladen und schaltete bei Google eine Adword-Anzeige unter Eingabe des Suchwortes „Praline“. Hierbei wählte die Beklagte die Funktion „weitgehend passende Keywords“. Bei dieser Funktion werden dem Anzeigenkunden verschiedene weitere Keywords vorgeschlagen; welche Keywords hierzu zählten, konnte sich der Anzeigenkunde anzeigen lassen. Im vorliegenden Fall wurde als weitgehend passendes Keyword auch die Angabe „Most-Pralinen“ angezeigt. Diesen Vorschlag hat die Beklagte nicht abgelehnt, obwohl ihr dies technisch möglich gewesen wäre.
Das OLG Braunschweig bejahte den Unterlassungsanspruch der Klägerin und berief sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die beiden Grundsatz-Urteile des EuGH. Nach Ansicht des OLG Braunschweig stellt die Nutzung der fremden Marke im Rahmen eines Keywords eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion dar, da aus der Anzeige für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar war, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Das OLG führte insoweit aus, dass der Nutzer, der als Suchbegriff „Most-Pralinen“ eingegeben habe, unter der Anzeige der Beklagten ein Angebot für Pralinen der Marke „Most“ erwarte. Dabei sei der Anzeigentext so vage gehalten, dass für den Internetnutzer auf Grundlage des Werbelinks und der dazugehörigen Werbebotschaft nicht erkennbar sei, ob der Werbende Dritte im Verhältnis zum Markeninhaber sei.
Nach Ansicht des OLG Braunschweig ändert sich an dieser Beurteilung auch dadurch nichts, dass die Anzeige unter dem mit „Anzeigen“ gekennzeichneten Bereich angezeigt wird. Auch die Tatsache, dass das Keyword „Most-Pralinen“ über die Option „weitgehend passende Keywords“ vorgeschlagen worden sei, entlaste die Beklagte nicht. Nach Ansicht des OLG Braunschweig hätte sich die Beklagte insoweit bei der Wahl des Keywords informieren müssen.
Nach diesem Urteil des OLG Braunschweig ist die Nutzung fremder Marken als Keywords im Rahmen von Google-Adword-Kampagnen weiterhin risikoreich. Denn nach dieser Entscheidung ist die Verwendung fremder Marken in Google-Adword-Anzeigen bereits dann problematisch, wenn der Internetnutzer einen konkreten Markennamen in der Suchmaschine Google eingibt. Das OLG Braunschweig setzt sich damit bewusst in Widerspruch zu den recht liberalen EuGH- und BGH-Entscheidungen. Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist bislang noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen worden. Es ist daher zu erwarten, dass sich der BGH mit diesem Urteil noch befassen wird, und dieses nicht zuletzt wegen der wesentlich liberaleren Rechtsprechung des EuGH aufheben wird.
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Julia Jankowski, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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