News
Wirksamkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ohne Vollmachtsnachweis
Urteil des BGH vom 19.05.2010 (Az. I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis
In einem jüngeren Urteil hat der BGH die lange umstrittene Frage geklärt, ob § 174 S. 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH kann § 174 S. 1 BGB auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann nicht angewendet werden, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Denn auf die Abgabe eines Vertragsangebotes ist § 174 BGB nach Ansicht des BGH weder direkt noch analog anwendbar.
Ist die Abmahnung also mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden, so kann die Abmahnung zukünftig nicht mehr allein aus dem Grund zurückgewiesen werden, dass der Abmahnung kein Vollmachtsnachweis beigefügt ist. Nach dem Urteil des BGH muss bei einer Abmahnung also dann keine Vollmacht vorgelegt werden, wenn die Abmahnung zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält. Ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages wird regelmäßig dann vorliegen, wenn die Abmahnung auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthält.
Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann daher derjenige, der einen Mitbewerber abmahnt, auch dann die Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattet erhalten, wenn er der Abmahnung keinen Vollmachtsnachweis beigefügt hat.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenen Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Julia Jankowski, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
E-Mail: jankowski@paulypartner.de
Tel.: 0228 / 6209050