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Hoffnung für Internet-Tauschbörsen-Nutzer
OLG Köln zeigt Möglichkeit auf, Abmahnkosten zu vermeiden
Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das OLG Köln entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die über die von dem Gläubiger vorformulierte Erklärung hinausgeht und ein Unterlassungsversprechen auch gegenüber weiteren möglichen Anspruchstellern enthält, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist (OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2010 – 6 W 157/10).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Unterlassungsschuldner eine Tonaufnahme der „The Disco Boys“ in eine Internet-Tauschbörse eingestellt und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Gläubigerin forderte den Schuldner daraufhin auf, diesen Song zukünftig nicht mehr in Internet-Tauschbörsen einzustellen und fügte ihrer Abmahnung eine vorformulierte, auf die konkrete Aufnahme bezogene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei.
Der Schuldner gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die jedoch über den konkreten Fall hinausging und verpflichtete sich generell, d.h. ohne Angabe eines konkreten Songs, zukünftig keine „urheberrechtlich geschützten Werke“ mehr in eine Internet-Tauschbörse einzustellen. Die Unterlassungserklärung bezog sich hierbei nicht nur auf die Gläubigerin, sondern war darüber hinaus an fünf weitere namentlich benannte Unternehmen gerichtet.
Die Gläubigerin weigerte sich, diese Unterlassungserklärung anzunehmen und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner. Im Widerspruchsverfahren verneinte das OLG Köln jedoch den Verfügungsanspruch der Gläubigerin und stellte fest, dass auch eine über die geforderte Unterlassungserklärung hinausgehende weit gefasste Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, da diese Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang erfasst.
Hierzu stellte das OLG Köln fest, dass eine weit gefasste Erklärung im Interesse des Schuldners liege und daher als ernst gemeint angesehen werden kann. Denn der Schuldner laufe ansonsten Gefahr, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden. Nach Ansicht des OLG Köln erfasst eine auf „urheberrechtlich geschützte Werke der o.g. Firmen“ bezogene Unterlassungserklärung jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme, da die gewählte verallgemeinernde Formulierung das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform enthalte. Auf diese Weise würden auch die von der Abmahnung unberührt gelassenen Verstöße von der Unterlassungserklärung umfasst.
Das OLG Köln zeigt damit einen Weg auf, wie ein Tauschbörsen-Nutzer weiteren kostenträchtigen Abmahnungen von anderen Firmen durch die Abgabe einer weitgefassten Unterlassungserklärung entgehen kann. Folge einer weit gefassten Unterlassungserklärung ist allerdings, dass der Tauschbörsen-Nutzer seine Tauschbörsen-Aktivität vollständig einstellen muss, da bei jeder weiteren Nutzung einer Tauschbörse ein Verstoß gegen die weitreichende Unterlassungspflicht vorliegen wird.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenem Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Julia Jankowski, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
E-Mail: jankowski@paulypartner.de
Tel.: 0228 / 6209050
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Unterlassungsschuldner eine Tonaufnahme der „The Disco Boys“ in eine Internet-Tauschbörse eingestellt und dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Gläubigerin forderte den Schuldner daraufhin auf, diesen Song zukünftig nicht mehr in Internet-Tauschbörsen einzustellen und fügte ihrer Abmahnung eine vorformulierte, auf die konkrete Aufnahme bezogene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei.
Der Schuldner gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die jedoch über den konkreten Fall hinausging und verpflichtete sich generell, d.h. ohne Angabe eines konkreten Songs, zukünftig keine „urheberrechtlich geschützten Werke“ mehr in eine Internet-Tauschbörse einzustellen. Die Unterlassungserklärung bezog sich hierbei nicht nur auf die Gläubigerin, sondern war darüber hinaus an fünf weitere namentlich benannte Unternehmen gerichtet.
Die Gläubigerin weigerte sich, diese Unterlassungserklärung anzunehmen und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner. Im Widerspruchsverfahren verneinte das OLG Köln jedoch den Verfügungsanspruch der Gläubigerin und stellte fest, dass auch eine über die geforderte Unterlassungserklärung hinausgehende weit gefasste Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, da diese Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang erfasst.
Hierzu stellte das OLG Köln fest, dass eine weit gefasste Erklärung im Interesse des Schuldners liege und daher als ernst gemeint angesehen werden kann. Denn der Schuldner laufe ansonsten Gefahr, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden. Nach Ansicht des OLG Köln erfasst eine auf „urheberrechtlich geschützte Werke der o.g. Firmen“ bezogene Unterlassungserklärung jedenfalls die den Anlass der Abmahnung bildende Tonaufnahme, da die gewählte verallgemeinernde Formulierung das Charakteristische der abgemahnten Verletzungsform enthalte. Auf diese Weise würden auch die von der Abmahnung unberührt gelassenen Verstöße von der Unterlassungserklärung umfasst.
Das OLG Köln zeigt damit einen Weg auf, wie ein Tauschbörsen-Nutzer weiteren kostenträchtigen Abmahnungen von anderen Firmen durch die Abgabe einer weitgefassten Unterlassungserklärung entgehen kann. Folge einer weit gefassten Unterlassungserklärung ist allerdings, dass der Tauschbörsen-Nutzer seine Tauschbörsen-Aktivität vollständig einstellen muss, da bei jeder weiteren Nutzung einer Tauschbörse ein Verstoß gegen die weitreichende Unterlassungspflicht vorliegen wird.
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Julia Jankowski, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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Tel.: 0228 / 6209050
01.12.10
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