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Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 -
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.
Der Fall: Der Kläger war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der zutreffenden Begründung, der Kläger hätte die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 standen dem Kläger daher nicht zu.
Praxishinweis: Hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist zu kurz berechnet, muss der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum "richtigen" Zeitpunkt zu erreichen.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
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