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Erneuter Vorlageantrag zum deutschen Urlaubsrecht, LAG Hamm v. 15.04.2010, 16 Sa 1176/09
Gilt der „neue“ Grundsatz des EuGH, dass Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, abgegolten werden muss, unbegrenzt?
Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (Urteil v. 20.01.2009 -C- 350/06) steht fest, dass der im deutschen Urlaubsrecht verankerte Grundsatz, wonach Ur-laub, der nicht genommen werden konnte, zwar in das neue Jahr übertragen wird, spätestens aber mit dem 31.03. des Folgejahres verfällt, nicht gilt. Urlaub, der wegen einer Krankheit bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht genommen werden konnte, erlischt nach der Ansicht der europäischen Richter nicht, sondern ist abzugelten.
Die deutsche arbeitsrechtliche Praxis tut sich mit dieser Entscheidung schwer, und zwar nicht nur deshalb, weil sie ausdrücklich dem nationalen Recht widerspricht. Insofern hat der Gesetzgeber die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Aber: Die EuGH-Entscheidung lässt viele Fragen offen.
Eine der offenen Fragen wird nun vom LAG Hamm thematisiert und erneut dem europäi-schen Gerichtshof vorgelegt: Gilt der Grundsatz des EuGH grenzenlos bis in die Vergangen-heit? Im Fall des LAG Hamm war ein Arbeitnehmer seit dem Jahr 2002 arbeitsunfähig er-krankt und schied am 31.08.2008 aus dem Anstellungsverhältnis aus. Er machte die Abgel-tung des Urlaubs zwar nicht für sämtliche zurückliegenden Jahre geltend, wohl aber für die Jahre 2006 bis 2008. Auch wenn der Arbeitnehmer teilweise unterlag (zugesprochen wurde ihm nur eine Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub) führt die Situation zu unbilligen Ergebnissen. Denn der Urlaub dient eigentlich der Erholung des Arbeitnehmers. Ist der Ar-beitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann der Erholungszweck ohnehin nicht erreicht werden. Urlaub ist daher eine Art „Fixleistung“, deren Zweckbestimmung eine Nachgewährung „ei-gentlich“ ausschließt.
Das LAG Hamm hat sich erfreulicherweise entschieden, die Angelegenheit nochmals dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Es baut darüber hinaus dem Europäischen Gerichts-hof auch eine „goldene Brücke“: Das LAG Hamm verweist auf Art. 9 Abs. 1 des Überein-kommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Daneben verweist das LAG – vollkommen zutreffend – auf die eigene Auffassung des EuGH, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezwecke, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, Urteil v. 20.01.2009 -C- 350/06, RN 25). Dieser Zweck erfordert es gerade nicht, eine rückwirkende Abgeltung einzufordern.
Wie der EuGH sich zu der Vorlagefrage positioniert, bleibt abzuwarten. Auch so bleiben viel-fältige andere Fragen und Risiken für die Arbeitgeber. Aus diesem Grunde kann schon heute Arbeitgebern nicht mehr geraten werden, Arbeitsverhältnisse aufrecht zu erhalten, in denen der Arbeitnehmer langjährig arbeitsunfähig krank ist. Während man früher die Arbeitsverhält-nisse nicht gekündigt hat und der Arbeitnehmer somit immerhin die Möglichkeit hatte, an seinen Arbeitsplatz zurück zu kehren, ist dies heute für Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Dies zeigt, zu welchen unerwünschten Ergebnissen die Übersteigerung des angeblich notwendigen Arbeitnehmerschutzes führen kann, die nun offensichtlich auch zunehmend vom EuGH voran getrieben wird. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH die Chance nutzt, diese Entwicklung anhand des Urlaubsrechtes einzugrenzen, und zwar sowohl im Interesse der Arbeitgeber als auch im Interesse Arbeitnehmer!
Für Rückfragen zu diesem Artikel wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Dr. Stephan Osnabrügge.