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Bundesarbeitsgericht kippt den Grundsatz der Tarifeinheit
Der Fall war unspektakulär: Ein Oberarzt hatte einen Urlaubsaufschlag eingeklagt, den der Tarifvertrag zwischen der Klinik und dem Marburger Bund vorsah. Die Klinik hatte dies ver-weigert, da der Kläger nach dem Tarifvertrag mit ver.di, an den sie ebenfalls gebunden war, keinen Anspruch auf einen Urlaubsaufschlag hatte.
BAG für Tarifpluralität in ein und demselben Betrieb: Nach Auffassung des 10. Senats gibt es keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. Mit dieser Entscheidung können in deutschen Betrieben künftig parallel verschiedene Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gelten. Das Bundesarbeitsgericht hob am 23.06.2010 den jahrzehntelangen Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ auf und kippte so die Tarifeinheit. Die Arbeitsrichter führen damit eine Tarifpluralität in ein und demselben Betrieb ein. Diese Entscheidung dürfte sich gerade für mittelständische Branchen belastend auswirken, da der Gedanke, mit mehreren Gewerkschaften im Haus Tarifverhandlungen führen zu müssen, nicht begeistern kann. Insofern fordert der Richterspruch den Gesetzgeber heraus, den bis-herigen Zustand gerichtsfest wieder herzustellen.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind drastisch: In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Arbeitgeber darauf einstellen müssen, dass konkurrierende Gewerkschaften jeweils unabgestimmt und zu unterschiedlichen Zeiten im Betrieb aktiv werden können, es sei denn, der Gesetzgeber greift ein und klärt die aktuelle Situation.