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Die Fristen zur Verlängerung der Kündigungsfrist laufen ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses !
LAG Düsseldorf vom 17.02.2010: Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Kündigungen
Eine 28-jährige Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zum 31.01.2007 ordentlich gekündigt worden, obgleich das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt bereits 10 Jahre bestanden hatte. Der Arbeitgeber hatte – wie in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich geregelt – die vor Vollendung des 25. Lj. liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmerin bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses u.a. geltend gemacht, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Die Kündigung hätte vielmehr 4 Monate zum Monatsende betragen müssen.
In der Berufungsinstanz hatte das zuständige LAG Düsseldorf den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht und eventuell zu berücksichtigendem Vertrauensschutz befragt.
Mit der EuGH-Entscheidung „Kücükdeveci“ vom 19.01.2010, - AZ C-555/07 -, hatte der europäische Gerichtshof geurteilt, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung entgegenstehe. Zugleich wurden die nationalen Gerichte aufgefordert, bei Rechtsstreitigkeiten dem EU-Recht entgegenstehende Vorschriften unangewendet zu lassen.
Das LAG Düsseldorf hat nunmehr auf diese EuGH-Entscheidung mit Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 Sa 1311/07 reagiert: Es hat die Anwendung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund der gebotenen unionrechtskonformen Rechtsfortbildung abgelehnt. Damit sind auch die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
Für den Arbeitgeber bedeutet das: Die Fristen, nach denen sich die durch den Arbeitgeber zu wahrenden fristen verlängern, laufen ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres. Ohne Berücksichtigung dieser Rechtsprechung besteht die Gefahr, Kündigungen mit einer zu kurzen Frist bzw. zum falschen Kündigungstermin auszusprechen. Da solche Kündigungen immer so ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber eine Kündigung zum richtigen Termin wollte, besteht zwar nicht die Gefahr einer Unwirksamkeit der Kündigung. Stellt der Arbeitgeber den Abeitnehmer aber nach der Kündigung unwiderruflich frei, gilt diese Freistellung auch für die u.U. unerkannt deutlich längere Kündigungsfrist!
Für nähere Auskünfte steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Turba (Tel: 0228-62090-70) zur Verfügung.