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Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010
Anpassung alter Belehrungen erforderlich - Bei Nichtumsetzung drohen Abmahnungen
Am 11.06.2010 treten verschiedene Änderungen im Widerrufsrecht in Kraft, die sich unmittelbar in der Praxis auswirken werden. Hieraus ergibt sich insbesondere für Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge im Wege des Fernabsatzes schließen, dringender Handlungsbedarf. Im Einzelnen:
1. Neuregelungen im Widerrufsrecht
Die Neuregelungen sind auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zurückzuführen, mit dem der Gesetzgeber vor allem die Voraussetzungen des Widerrufs und der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung modifiziert hat. Zum einen wurde der Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Aus der Neuregelung folgt nun, dass die Widerrufsfrist 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Findet die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss statt, dauert die Widerrufsfrist einen Monat. Zum anderen wurden die Belehrungs- und Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen entsprechend angepasst. Eine für die Praxis wichtige Neuerung besteht darin, dass die Musterwiderrufsbelehrung zukünftig in Gesetzesform vorliegt.
2. Umstellung der bisherigen Widerrufsbelehrungen erforderlich
Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass die bisher rechtsgültigen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 rechtswidrig sind. Daher müssen mit Wirkung zum 11.06.2010 alle Widerrufsbelehrungen für Fernabsatzverträge umgestellt werden und inhaltlich den Vorgaben der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entsprechen. Hierbei kann zur Erfüllung der Informationspflichten entweder direkt auf die Musterwiderrufsbelehrung zurückgegriffen werden oder es muss ein Text verwendet werden, der dem Text der Musterwiderrufsbelehrung in den wesentlichen Punkten entspricht. Werden die Pflichtinformationen in die Vertragsbestimmungen oder AGB aufgenommen, müssen sie hervorgehoben und deutlich gestaltet werden.
3. Risiken einer unterlassenen Anpassung
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können von Wettbewerbern und Verbraucherzentralen abgemahnt werden. Eine Übergangsregelung existiert nicht. Für den Verwender von Widerrufsbelehrungen besteht also ein erhöhter Handlungsbedarf, um sich vor Abmahnungen zu schützen.
4. Vorgehen in „Altfällen“
Sofern im Vorfeld bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen einer falschen Widerrufsbelehrung abgegeben wurde, kann die neue Widerrufsbelehrung unter Umständen gegen die abgegebene Erklärung verstoßen, so dass bei der Umstellung eine Vertragsstrafe fällig werden kann. Daher sollten bereits abgegebene Vertragsstrafeversprechen mit Hinweis auf die neue Gesetzeslage rechtzeitig zum 11.06.2010 und vor Verwendung der neuen Widerrufsbelehrungen gekündigt werden, um Vertragsstrafeansprüche zu verhindern.
5. Umstellung der Rückgabebelehrung erforderlich
Parallel zur Änderung der oben genannten Widerrufsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber auch die damit verbundene Frage des Wertersatzes für die Ingebrauchnahme der Sache bei Widerruf entsprechend angepasst. Nach der gesetzlichen Neuregelung genügt es ab dem 11.06.2010 – parallel zur neuen Widerrufsfristenregelung – wenn dem Verbraucher der Hinweis auf die Wertersatzverpflichtung zumindest unverzüglich nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Daher müssen etwaige Rückgabebelehrungen ebenfalls entsprechend angepasst werden. Auch hierzu hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Muster für die Rückgabebelehrung entwickelt.
6. Weitere Änderungen bereits geplant
Auch die neuen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen werden voraussichtlich nur kurze Zeit Bestand haben. Denn aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.07.2009, das sich auf die Frage des Wertersatzes bei Widerruf von Fernabsatzverträgen bezieht, arbeitet der Gesetzgeber bereits an einer weiteren Änderung der neuen Widerrufsbelehrung. Derzeit liegt ein Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen“ vor, der in der jetzigen Form erneut zu Änderungen in der Widerrufs- und Rückgabebelehrung führen wird. Wann dieses Gesetz in Kraft tritt, lässt sich zurzeit noch nicht abschätzen. Sobald uns diesbezüglich konkrete Informationen vorliegen, werden wir diese wieder in unserer News-Rubrik veröffentlichen.
Bei Fragen zu diesem Beitrag oder themenbezogenen Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an:
Julia Jankowski, LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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