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Änderung des Geschmacksmustergesetzes stärkt internationalen Designschutz
Am 18.06.2009 hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet. Mit diesen Gesetzen wird das Designrecht international auf den neuesten Stand gebracht und die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.
Für kleine und mittlere Unternehmen spielen Geschmacksmusterrechte eine große Rolle. Die neuen Gesetze schaffen nun die Voraussetzungen, um den territorialen Schutzumfang internationaler Registrierungen von Geschmacksmustern bei der WIPO erheblich zu erweitern. Gleichzeitig wird das Verfahren für die internationale Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt modernisiert. Auf diese Weise kann der Anmelder schneller und einfacher ein international geschütztes Geschmacksmuster erlangen.
Das Haager Abkommen, das in Deutschland auch in Form der Londoner und Haager Fassungen ratifiziert ist, schafft die Möglichkeit, über eine einzige Anmeldung bei der WIPO Schutz für Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten zu erlangen. Die Genfer Akte enthält eine weitere Revision, nach der in der Anmeldung neben einzelnen Ländern nun auch bestimmte internationale Organisationen genannt werden können, auf die sich der Schutz erstrecken soll. So kann künftig durch eine Benennung der Europäischen Gemeinschaft, die der Genfer Akte bereits beigetreten ist, ein Schutz in allen Mitgliedsstaaten erreicht werden.
Zu diesem Zweck wird das Geschmacksmustergesetz um einen Abschnitt ergänzt, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen regelt. Hier finden sich vorrangig Bestimmungen darüber, wie internationale Eintragungen eingereicht werden können und welche Wirkung die Eintragung hat. Ebenso wird in dem neuen Abschnitt die Erklärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung geregelt. Bislang fanden sich weder im Geschmacksmustergesetz noch in anderen Gesetzen Vorschriften hierzu.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Anmelder jetzt erstmals die Möglichkeit erhalten, eine Anmeldung nach dem Haager Abkommen auch über das Deutsche Patent- und Markenamt einzureichen. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für den Anmelder dar, da bisher nur eine direkte Anmeldung bei der WIPO in Genf möglich war.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18.06.2009