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Fehlen der Impressums-Pflichtangaben stellt Wettbewerbsverstoß dar
- OLG Hamm beurteilt fehlende Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteueridentitätsnummer im Impressum als wettbewerbswidrig -
Das OLG Hamm hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit einem Fall zu befassen, in dem im Impressum einer Internetseite die Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlten. In seinem Urteil vom 02.04.2009 (4 U 213/08) hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Fehlen dieser Angaben einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG darstellt und daher abmahnfähig ist.
Nach § 312 c BGB, bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG sind im Impressum einer Internetseite die Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Wie das OLG Hamm in seinem Urteil nun ausdrücklich klarstellt, stellt das Fehlen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Entgegen der Ansicht der Beklagten stufte das OLG Hamm das Fehlen dieser Pflichtangaben auch nicht als Bagatellverstoß i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG ein. Denn nach Ansicht des OLG Hamm kann im Hinblick auf die Handelsregisternummer nicht von einer Unwesentlichkeit ausgegangen werden, da die Angabe der Handelsregisternummer einerseits der Identifizierung des Anbieters dient und andererseits eine Art Existenznachweis darstellt. Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Zudem besteht nach Ansicht des OLG Hamm ein schutzwürdiges Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu verlangen, wo die Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet bestehe zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die die Verbraucher ebenfalls verunsichern kann.
Auch im Hinblick auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellt das OLG Hamm, entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht fest, dass deren Fehlen im Impressum ebenfalls eine relevante Wettbewerbswidrigkeit darstellt. Dies folgt nach Ansicht der Hammer Richter bereits daraus, dass Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Information einstuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation als wesentlich vorsieht.
Angesichts dieses Urteils sollten Unternehmen die Impressumsangaben auf ihren Internetseiten überprüfen und Sorge dafür tragen, dass das Impressum alle nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben enthält und diese vollständig und aktuell sind. Insoweit wird auch auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2008 (I 20 U 125/08) zum nur abgekürzten Namen des persönlich haftenden Gesellschafters im Impressum hingewiesen. Weitere Informationen zu diesem Urteil können Sie in unserem News-Archiv abrufen.
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