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Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 -
Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz setzt eine wirksame Bestellung als Abfallbeauftragter voraus. Die Bestellung bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall kann sie bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine ordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen den in § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelten Sonderkündigungsschutz nichtig sei. Die Beklagte hatte den Kläger mit Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt.
Praxishinweis: Ist der Abfallbeauftragte nur befristet eingestellt, verbietet der Sonderkündigungsschutz zwar eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit. Der Sonderkündigungsschutz überlagert jedoch nicht die Befristung, dh. trotz des bestehenden Sonderkündigungsschutzes endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
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