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EuGH: Ein Arbeitnehmer verliert nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.
EuGH kippt Teile des BUrlG - Für Arbeitgeber wird's teurer
In seinem heutigen Urteil legt der EuGH den in der Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitzeit (Richtlinie 2003/88/EG) verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Der EuGH vertritt die Auffassung, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmers nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass er während des in einem Mitgliedstaat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Folglich kann ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zum Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Der EuGH stellt fest, dass einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einem im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede Möglichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.
In Bezug auf eine Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses urteilt der EuGH, dass diese Vergütung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.
Fazit:
Teile des Bundesurlaubsgesetzes sind europarechtswidrig. Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Jahresurlaub wegen Krankheit nicht genommen wurde. Damit fallen erhebliche Mehrkosten für die Arbeitgeber an. Tarif- oder arbeitsvertragliche Verfallfristen sind bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachten.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly
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