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BGH: Grundsatzentscheidung zu Google-Adwords für den 22.01.2009 erwartet
Der BGH wird am 22.01.2009 erstmals über die Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken für Google-Adword-Anzeigen entscheiden. Die mit Spannung erwartete Grundsatzentscheidung des BGH wird endlich eine Klärung dieser zwischen den deutschen Obergerichten umstrittenen Frage herbeiführen.
Die Werbung mit Google-Adwords stellt insbesondere im Bereich der Online-Werbung eine effektive und preisgünstige Methode dar, um auf der wichtigsten Suchmaschine und vielen weiteren Internetseiten Werbung zu schalten. Dies erklärt auch die Anzahl der obergerichtlichen Entscheidungen, die bisher zu diesem Thema ergangen sind.
Google-Adword-Werbeanzeigen erscheinen bei Eingabe bestimmter Suchwörter in einer separaten Liste neben dem eigentlichen Suchmaschinenergebissen. Die Keywords, bei deren Eingabe die Werbeanzeigen angezeigt werden, kann der Werbetreibende selbst bestimmen. Nicht selten werden deshalb bekannte Markennamen als Keywords ausgewählt, um Kunden bei der Artikelsuche zielsicher auf die eigene Werbung aufmerksam zu machen.
Ob eine solche Verwendung fremder Markennamen als Google-Adwords zulässig ist, wird von den deutschen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Während einige Oberlandesgerichte die Verwendung fremder Marken in Google-Adword-Anzeigen als zulässig ansehen, gehen insbesondere die Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Stuttgart und München davon aus, dass die Nutzung fremder Marken als Keyword für Google-Adword-Anzeigen eine Markenverletzung darstellt.
Eine Grundsatzentscheidung des BGH zu dieser kontroversen Frage wird daher seit langem und mit Spannung erwartet. Der BGH hat nun erstmals Gelegenheit, zu dieser Frage in gleich drei Angelegenheiten Stellung zu nehmen. Es handelt sich hierbei um die Verfahren BGH I ZR 125/07 (Vorinstanz OLG Braunschweig), BGH I ZR 139/07 (Vorinstanz OLG Stuttgart) und BGH I ZR 30/07 (Vorinstanz OLG Düsseldorf). Die Entscheidung des BGH ist für den 22.01.2009 angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung erhebliche Auswirkungen für den Internet-Werbemarkt mit sich bringt.
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