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Neues Wettbewerbsrecht in Kraft getreten
Neuregelung des UWG verstärkt Verbraucherschutz gegen unlautere Geschäftspraktiken
Am 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) umgesetzt. Die UWG-Reform soll eine weitere Verstärkung des Verbraucherschutzes bewirken und als Instrument zur Schärfung von Transparenz und Rechtssicherheit dienen. Für Unternehmen bringt das neue Gesetz allerdings einschneidende Veränderungen für die Werbung und andere Maßnahmen gegenüber Verbrauchern mit sich.
Die wichtigsten Neuerungen sind in dem nachfolgenden Überblick kurz zusammengefasst:
- Die Neuregelung führt zu einer erheblichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des UWG. Während das bisher geltende UWG nur bei „Wettbewerbshandlungen“ anwendbar war, erweitert die Neuregelung den Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht auf alle „geschäftlichen Handlungen“. Das UWG ist daher nun generell auf geschäftliche Handlungen anwendbar, unabhängig davon, ob diese der Absatzförderung dienen oder nicht.
Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage gilt das neue UWG nun ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Damit wird anders als bislang auch ein Verhalten des Unternehmers nach Vertragsschluss, also nachdem der Kunde schon gewonnen ist und der Absatzförderungscharakter nicht mehr im Vordergrund steht, nach UWG-Vorschriften zu prüfen sein. So kann es beispielsweise künftig lauterkeitsrechtlich unzulässig sein, wenn ein Unternehmen systematisch Schreiben eines Kunden nicht beantwortet, der Gewährleistungsansprüche aus einem abgeschlossenen Vertrag geltend macht. Ebenso unterliegen künftig rechtswidrige AGB der Lauterkeitskontrolle, auch wenn sie sich erst nachvertraglich auswirken.
- In § 5 a UWG enthält die Neuregelung eine eigenständige Vorschrift zur „Irreführung durch Unterlassung“. Danach handelt ein Unternehmen unlauter, wenn es seinen Kunden Informationen vorenthält, die für diese wesentlich sind und deren Entscheidungsfähigkeit beeinflussen. Die Richtlinie bringt damit für Unternehmen zusätzliche Informationspflichten, insbesondere auch bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen. Wesentliche Informationen sind hierbei beispielsweise Angaben über die Merkmale der Ware, den Endpreis nebst evtl. Zusatzkosten, Zahlungsbedingungen, Widerrufs- und Rückgaberechte, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen aus dem Fernabsatzrecht, dem Telemediengesetz (Impressum) oder der Preisangabenverordnung. Fehlen solche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, so liegt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher vor. Das Risiko von Abmahnungen wird sich also erhöhen.
- Die besondere Neuerung im aktuellen UWG ist die sogenannte „schwarze Liste“, die explizit 30 irreführende oder aggressive geschäftliche Handlungen auflistet, die immer unzulässig und unter allen Umständen verboten sind. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung muss bei Verwirklichung eines der Tatbestände der „Schwarzen Liste“ nicht mehr geprüft werden, ob tatsächlich eine erhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs vorliegt, vielmehr ist ein Verhalten, das einen der Tatbestände der schwarzen Liste verwirklicht, per se unlauter und damit rechtswidrig.
Die UWG-Reform führt damit zu einer erheblichen Verschärfung für das Werberecht. Unternehmen müssen daher zukünftig bei allen Maßnahmen gegenüber Verbrauchern, insbesondere bei Werbemaßnahmen genau prüfen, ob diese mit dem neuen UWG und vor allem mit der „Schwarzen Liste“ vereinbar sind. Zugleich darf aber aus dem Umstand, dass die konkrete Werbemaßnahme nicht in der „Schwarzen Liste“ aufgeführt ist, nicht der falsche Umkehrschluss gezogen werden, dass diese Handlung dann zulässig ist. Vielmehr kann die Maßnahme möglicherweise gegen die Generalklausel des § 3 oder gegen die weiteren §§ 4 ff. UWG verstoßen. Aus Unternehmersicht sollte daher künftig bei allen Aktivitäten gegenüber Verbrauchern, insbesondere aber bei Werbemaßnahmen und der Gestaltung von Angeboten den Neuregelungen des UWG besonderes Augenmerk geschenkt.
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