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Öffentliche Diffamierung des Arbeitgebers berechtigt zur fristlosen Kündigung
ArbG Mannheim, Beschl. v. 19.08.2008, 8 BV 11/08 (nicht rkr.)
Ein Arbeitnehmer, in dem entschiedenen Fall eine Betriebsratsvorsitzende, äußert sich öffentlich und ehrarbschneidend über den Arbeitgeber. Darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen?
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Mannheim sieht den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Der Arbeitnehmer, so das ArbG, habe seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (so auch BAG vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05). Dazu gehört auch, dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers zu wahren und Schäden des Arbeitgebers durch negative Publizität wenn möglich verhindert werden müssen. Zwar sind Arbeitnehmer im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) grundsätzlich berechtigt, unternehmensöffentliche Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen zu äußern. Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit durch Art 5 Abs 1 GG endet jedoch dort, wo die Äußerung nicht mehr subjektiv wahrhaftig oder evident unwahr ist.
Konsequenzen für die Praxis:
Im Fall des ArbG Mannheim waren die Äußerungen der betroffenen Arbeitnehmerin vorsätzlich unwahr. Dies berechtigt zur Kündigung, wenn hierdurch das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird oder werden kann. Gleiches gilt, wenn die Äußerungen "evident unwahr" sind.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aber auch dann zur Kündigung berechtigt sein, wenn der Arbeitnehmer ehrabschneidende Tatsachen behauptet, deren Richtigkeit sich nicht beweisen lässt (§ 186 StGB). Denn hierin liegt zugleich eine Beleidigung des Arbeitgebers oder der betroffenen Kollegen/Vorgesetzten.
Dr. Stephan Osnabrügge
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