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BAG kippt doppelte Schriftformklauseln
BAG v. 20.05.2008 - 9 AZR 382/07
Die Entscheidung:
Arbeitsverträge enthalten meist die Klausel, dass Änderungen des vertrages nur schriftlich zulässig sind. Dies soll stillschweigende Abweichungen vom vertrag sowie das Entstehen einer "betriebsbedingten Übung" verhindern und so Rechtssicherheit schaffen. Nachdem die Rechtsprechung eine mündliche Änderung der Schriftformklausel für möglich gehalten und damit wieder Tür und Tor für mündliche Änderungen der verträge geöffnet hatte, ging die Prasis dazu über, sog. doppelte Schriftformklauseln zu verwenden. Dabei wird ausdrücklich die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausgeschlossen. Doch auch dies ist, so das BAG nun in einer Entscheidung vom 20.05.2008, ist unwirksam. Nach § 305b BGB haben mündliche Individualabreden Vorrang vor Formularklauseln. Schriftformklauseln, die den Eindruck erweckten, der Vertrag könne nur schriftlich geändert werden, seien daher irreführend, benachteiligten den Vertragspartner unangemessen und seien daher nichtig.
Auswirkungen für die Praxis:
Da die Rechtsprechung des BAG auch alle bereits abgeschlossenen Arbeitsverträge erfasst, hat sie weitreichende Folgen. Arbeitnehmer werden sich zukünftig auf die Nichtigkeit der Klauseln berufen und Ansprüche aus durch stillschweigend geänderten Verträgen geltend machen können. Auch die betriebliche Übung wird wieder größere Bedeutung gewinnen.
Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Arbeitsverträge überprüfen zu lassen und zumindest in allen neuen Verträgen nur noch angepasste Klauseln zu verwenden. Wird nämlich die bisherige - nichtige - Klausel weiterverwandt, ist jede Abweichung vom Arbeitsvertrag erheblich, auch solche durch bloßes schlüssiges Verhalten. Bei geschickter Klauselgestaltung lässt sich demgegenüber erreichen, dass nur solche mündlichen Absprachen das Schriftformgebot unterlaufen, die ausdrücklich und individuell getroffen sind, was im Bestreitensfalle der Arbeitnehmer zu beweisen hat. Auch in bestehenden Arbeitsverhältnissen sollte der Arbeitgeber handeln. Wenn wir Ihnen hierbei helfen können, sprechen Sie uns an!
Dr. Stephan Osnabrügge
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