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Pauly & Partner Rechtsanwälte | Fachanwälte für Arbeitsrecht

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Erledigungsklausel in Beendigungsvergleich kann auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfassen

17.05.13

Pauly & Partner erneut im Handbuch Kanzleien in Deutschland aufgeführt

„Kanzleien in Deutschland 2013“ enthält Profile der führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands
07.05.13

Neues Urteil des BGH zu vorformulierten Einwilligungsklauseln in Telefonmarketing

- BGH, Urt. v. 25.10.2012 - I ZR 169/10 -
25.04.13

BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

- BGH, Urt. v. 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus -
25.04.13

News


Terminsvorschau des Bundesarbeitsgerichtes

26. September 2012 Zehnter Senat: Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

 



H. GmbH (RAe. Pauly und Partner, Bonn) ./. B. SE (RAe. Menold Bezler, Stuttgart)



- 10 AZR 370/10 -



Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für eingetretene Verluste in Höhe von rund 46 Millionen Euro. Sie wirft der Beklagten vor, ihr wettbewerbswidrig Verhaltens Mitarbeiter abgeworben zu haben.



Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Bau von Autobahnen und Flugbetriebsflächen befasst. Sie war mit ihrer Muttergesellschaft wirtschaftlich über einen "Cashpool" verbunden, der im Dezember 2004 gekündigt wurde. Anfang April 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft eröffnet. Im April 2005 stimmte der Gläubigerausschuss dem Verkauf der Geschäftsanteile der Klägerin an die T.-Gruppe zu. Die Beklagte war ebenfalls am Erwerb der Klägerin interessiert und führte hierzu vergeblich Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter. Sie entschloss sich dann, ihr Ziel mit einer eigenen Gesellschaft zu verfolgen und schloss hierzu mit Mitarbeitern der Klägerin Arbeitsverträge: Bis Ende März 2005 kündigten 25 und bis Ende Mai weitere 32 Mitarbeiter der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht.



Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Mitarbeiter in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht abgeworben. Sie meint, sie habe ausreichend für eine Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB vorgetragen. Die Beklagte meint, es fehle an einem Haftungsgrund und an greifbaren Anhaltspunkten für einen zu schätzenden Schaden.



Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wettbewerbswidrig verhalten und der Klägerin könne auch ein Schaden entstanden sein. Dieser sei aber nicht bezifferbar. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.



LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2010 - 17 Sa 1133/08 -




 

03.09.12
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