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Pauly & Partner Rechtsanwälte | Fachanwälte für Arbeitsrecht

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Rechtsanwältin Dr. Susanne Sadtler zur Fachanwältin für Arbeitsrecht ernannt

29.05.13

Erledigungsklausel in Beendigungsvergleich kann auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfassen

17.05.13

Pauly & Partner erneut im Handbuch Kanzleien in Deutschland aufgeführt

„Kanzleien in Deutschland 2013“ enthält Profile der führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands
07.05.13

Neues Urteil des BGH zu vorformulierten Einwilligungsklauseln in Telefonmarketing

- BGH, Urt. v. 25.10.2012 - I ZR 169/10 -
25.04.13

News


Branchentarifvertrag Weiterbildung ab 01.08.2012 allgemeinverbindlich

Dringender Handlungsbedarf für alle Träger von Weiterbildungsmaßnahmen nach SGB II und SGB III!

 




Das Bundeskabinett hat am 04.07.2012 den Branchentarifvertrag Weiterbildung für allgemeinverbindlich erklärt. Der Branchentarifvertrag umfasst sachlich alle Betriebe oder Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder Betriebs-abteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und SGB III erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.





Die Allgemeinverbindlichkeit führt dazu, dass die Bedingungen des Branchentarifvertrages unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber tarifgebunden ist, zwingende Untergrenzen darstellen.





Der Branchentarifvertrag sieht zum einen eine zwingende Lohnuntergrenze in Höhe von 12,60 € ist Westdeutschland und 11,25 € brutto in Ostdeutschland vor und zum anderen eine zwingende Urlaubsdauer von 26 Arbeitstagen pro Kalenderjahr unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche.





Arbeitgeber der betroffenen Branchen sind verpflichtet, ab dem 01.08.2012 die Mindestbedingungen des Tarifvertrages zu gewähren. Der (unter Umständen gegenüber dem Arbeitsvertrag erhöhte) Gehaltsanspruch wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Vergütungsmonat folgt, erstmals also zum 15.09.2012 für den Monat August 2012. Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf diese Mindestbedingungen.





Wir raten allen Arbeitgebern der betroffenen Branche dringend, die Arbeitsvertragsbedingungen zu überprüfen und ggf. rechtzeitig anzupassen.





Für weitere Fragen in dieser Angelegenheit wenden Sie sich an:





Dr. Stephan Osnabrügge
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurt-Schumacher-Str. 16
53113 Bonn
Tel.: 0228 620 90 30
Fax: 0228 629 90 93
E-Mail: osnabruegge@paulypartner.de





 

05.07.12
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